KRANKENKASSEN
Die Krankenkasse übernimmt unter folgenden Voraussetzungen die Kosten: SGB V § 37
Entweder wird durch die Pflege ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder abgekürzt. Hier werden Leistungen wie Körperpflege, hauswirtschaftliche Versorgung für eine begrenzten Zeitraum bezahlt oder zur Sicherung der ärztlichen Behandlung verordnet der Hausarzt bestimmte Leistungen, wie Spritzen oder Verbände.
Die Pflegeversicherung beteiligt sich unter folgenden Voraussetzungen an den Kosten: SGB § 14 b und 18
Sie haben einen Antrag auf Sachleistungen oder Pflegegeld bei Ihrer Pflegekasse gestellt, der Medizinische Dienst hat die Pflegebedürftigkeit festgestellt und sie einem Pflegegrad zugeordnet. Die Leistungen der Pflegekasse werden rückwirkend vom Tag der Antragsstellung wirksam.
KOMBINATIONSLEISTUNGEN
Es besteht auch die Möglichkeit, einen Teil der Pflege selbst zu übernehmen und zusätzlich einen Pflegedienst zu beauftragen.
Die Sachleistungen des Pflegedienstes wird prozentual gewertet und der nicht verbrauchte Anteil dem Pflegebedürftigen als Geldleistungen gezahlt. Kosten, die das Budget der Pflegekasse überschreitet, sind vom Versicherten oder ggf. vom Sozialamt zu tragen.
Zusätzliche Leistung für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf nach dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz.
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